Markt Kleinheubach
Bekanntmachung
des Beschlusses des Marktgemeinderates Kleinheubach gemäß § 141 Abs. 3 BauGB über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Altort Kleinheubach mit Bahnhofsumfeld und Mainufer“ als Bereich mit folgender Grobabgrenzung:
- das Ensemble im Bereich Bachgasse, Marktstraße, Baugasse und Hauptstraße
- der Bahnhof mit Umfeld
- der Einmündungsbereich Rüdenauer Straße, Siemensring, Friedenstraße und Im Mittelgewann
- der Grünzug zwischen Sport- und Campinganlagen und dem Schlosspark
Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 85,5 Hektar.
Der Marktgemeinderat Kleinheubach hat in seiner Sitzung am 21.03.2023 beschlossen, für das im anliegenden Plan (Anlage 01) abgegrenzte Gebiet vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Dieser Einleitungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht und auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB wird hingewiesen.
Im Lageplan ist das städtebauliche Untersuchungsgebiet „Altort Kleinheubach mit Bahnhofsumfeld und Mainufer“ durch eine Umgrenzungslinie dargestellt. Der Originalplan ist im Rathaus der Marktgemeinde Kleinheubach zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.
Für das Gebiet „Altort Kleinheubach mit Bahnhofsumfeld und Mainufer“ zeichnet sich ein städtebaulicher Erneuerungs- und Sanierungsbedarf ab, zu dessen Behebung ggf. die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes notwendig ist. Deshalb leitet die Marktgemeinde Kleinheubach die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB in dem näher bezeichneten Gebiet ein.
Ziel der vorbereitenden Untersuchungen ist es, Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung (Ermittlung städtebaulicher Missstände), die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie über die Ziele und Durchführbarkeit der Sanierung zu gewinnen.
Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:
- die städtebauliche Erneuerung und Sanierung des Altortes
- die Stärkung der Wohnfunktion
- die Aufwertung und Gestaltung des Ortsbilds durch ortstypische Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen
- die Entwicklung der baulichen Struktur nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen
- die Reaktivierung und Nutzung untergenutzter und leerstehender Gebäude
- die städtebauliche Neuordnung sowie die Neuordnung des fließenden und ruhenden Verkehrs in Teilbereichen
- die Verbesserung von Wegebeziehungen
- der Erhalt und ggf. die Weiterentwicklung der vorhandenen Grünzüge und Freibereiche
- die energetische Erneuerung von Teilen des Siedlungsgebietes; die Verbesserung der energetischen Beschaffenheit sowie der Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung
- Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur und Entsiegelung
- die Gestaltung des öffentlichen Raums und die Erhöhung der Aufenthaltsqualität
- der Erhalt und Ausbau der Funktionsfähigkeit des Gebietes in Bezug auf den fließenden und ruhenden Verkehr
- zukünftige Anforderungen an die Mobilität und Barrierefreiheit
Die Marktgemeinde Kleinheubach ist bei der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen auf die Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger angewiesen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung vorbereitender Untersuchungen finden deshalb die folgenden Bestimmungen des Baugesetzbuches Anwendung:
§ 137 BauGB: Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
§ 138 Absatz 1 BauGB: Auskunftspflicht
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
§ 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
§ 141 Absatz 4 BauGB:
Nach §141 Absatz 4 BauGB ist auch die Zurückstellung von Baugesuchen oder die Zurückstellung der Beseitigung von baulichen Anlagen möglich.
Hinweis:
Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
Kleinheubach, den 05.04.2023
Markt Kleinheubach
Thomas Münig
Erster Bürgermeister
Anhang 01 Umgriff VU Kleinheubach, 1365 KB